201705.18
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Newsletter 03/2017 – Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Geldwäschegesetzes

Das Gesetzgebungsverfahren zur nationalen Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (2015/849) soll heute einen weiteren Meilenstein nehmen. Der Bundestag behandelt heute, am 18. Mai 2017 um 21:55 Uhr, in Zweiter und Dritter Lesung den Regierungsentwurf (BT-Drucks. 18/11555).

In Vorbereitung dieses Termins hatte der Finanzausschuss des Bundestages am 24. April 2017 eine öffentliche Anhörung zum Entwurf des neuen Geldwäschegesetzes durchgeführt. Die vor Ort geladenen Sachverständigen übten einige Kritik an geplanten Maßnahmen im Kampf gegen die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Stellungnahmen der nicht zur Anhörung geladenen Interessensvertreter machten ebenfalls deutlich, dass weiterer Anpassungsbedarf besteht.

Am 17. Mai 2017 befasste sich der Finanzausschuss in einer nicht öffentlichen Sitzung erneut mit dem Regelungsvorhaben. Es wurden 25 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD angenommen. Drei weitere Änderungsanträge der Partei Die Linke wurden abgelehnt. Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses (BT-Drucks. 18/12405) bilden die Grundlage für die Abstimmung im Bundestag.

Der Beschlussempfehlung können unter anderem folgende Anpassungen entnommen werden:

  • § 9 Absatz 1 Nummer 2 GwG-E
    Einführung einer Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten der Gruppe für alle Verpflichteten. Damit wird außer Acht gelassen, dass nicht jeder Verpflichtete im Nicht-Finanzsektor per gesetzlicher Regelung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet ist. Das Erfordernis zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten der Gruppe betrifft alle Verpflichteten, die als Mutterunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 16 Nummer 1 GwG-E gelten

  • § 10 Absatz 1 Nummer 4. GwG-E
    Die Feststellung, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person, deren Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person ist, muss nunmehr „mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren“ durch die Verpflichteten erfolgen. Damit wird die bisherige Rechtslage des § 6 Absatz 2 Nummer 1 GwG fortgeführt. Die Verpflichteten können weiterhin risikobasiert entscheiden, mit welchen Mitteln sie die Feststellung vornehmen.

  • § 16 Absatz 4 Satz 2 GwG-E
    Es wird eine risikobasierte Regelung für Einzahlungen auf einem Spielerkonto eingeführt, wonach bei Einzelzahlungen unterhalb von EUR 25 sowie mehreren Zahlungen innerhalb eines Kalendermonats von unterhalb EUR 100 nicht die Personenidentität sichergestellt werden muss zwischen dem Inhaber des Spielerkontos und der Person, die den Spieleinsatz einzahlt.