201706.07
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Newsletter 04/2017 – Gesetzgebungsverfahren zum Geldwäschegesetz und aktuelle Entwicklungen

Der vorliegende Newsletter informiert Sie über die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Geldwäscheprävention

  • Deutsches Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie in ein novelliertes Geldwäschegesetz

Das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie steht kurz vor dem Abschluss. Der vom Bundestag beschlossene vollständige Wortlaut des Gesetzentwurfs für das Geldwäschegesetz wurde am 19. Mai 2017 dem Bundesrat zur Zustimmung übermittelt. Der Finanzausschuss des Bundesrates hatte am 24. Mai 2017 seine Beschlussempfehlung für die Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017 vorgelegt (BR-Drucks. 389/1/17). Diese sieht vor, den Gesetzentwurf in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung anzunehmen. Außerdem sollte der Bundesrat einen Entschluss fassen, dass sich die Bundesregierung im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur Fünften Geldwäscherichtlinie für klare datenschutzrechtliche Regelung einsetzt, die ein für jede Person öffentlich zugängliches Transparenzregister ermöglicht.

Der Bundesrat hat in seiner 958. Sitzung am 2. Juni 2017 das Gesetz zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit Mehrheit der Stimmen angenommen (BR-Drucks. 389/17(B)). Ebenso wurde die vorgeschlagene Entschließung angenommen.

Damit kann die Bundesregierung den Gesetzestext dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorlegen. Angesichts der Umsetzungsfrist ist damit zu rechnen, dass das neue Geldwäschegesetz spätestens am Freitag, den 23. Juni 2017, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und damit am Montag, den 26. Juni 2017, in Kraft treten wird.

  • Rundschreiben 5/2017 (GW) – Angemessene geschäftsbezogene Sicherungssysteme im Sinne von § 25h Abs. 1 Satz 1 KWG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Lichte verschiedener Ermittlungsverfahren das vorgenannte Rundschreiben veröffentlicht. Insbesondere im Bereich des Wertpapierhandels soll so die Dokumentation und Aufbewahrung der im Rahmen der Durchführung von Handelsgeschäften erfolgten Kommunikation sichergestellt werden. Dementsprechend stellt die BaFin im Rundschreiben auf die von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten implementieren Verfahren und Grundsätze zur Abwehr von „sonstigen strafbaren Handlungen“ ab.

Die Aufbewahrung von Bloomberg und Reuters Chats ist den unter Aufsicht der BaFin stehenden Instituten nicht neu. Bereits seit vielen Jahren ist es gelebte Praxis, dass die Kommunikation für die Dauer von fünf Jahren aufgezeichnet und aufbewahrt wird. Neu hingegen ist das im Rundschreiben enthaltende Erfordernis, dass die Aufbewahrung der gesamten Aufzeichnungen zehn Jahre nicht unterschreiten sollen. Diese Regelung wird zudem dadurch ergänzt, dass auf bereits vorhandene Aufzeichnungen ebenfalls der neue Fristenrahmen anwendbar ist.

Alle Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstitute müssen in Umsetzung des Rundschreibens die bisherigen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsprozesse überprüfen und gegebenenfalls entsprechend anpassen.

  • Konsultation der Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA) zum Entwurf von Standards zur gruppenweiten Geldwäscheprävention unter Berücksichtigung von Drittstaaten

Mit der Vierten Geldwäscherichtlinie wird der gruppenweite Ansatz weiter gestärkt. Der vorliegende Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) richtet sich an Kreditinstitute und Finanzinstitute (z.B. Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute etc). Der gruppenweite Ansatz soll sicherstellen, dass auf das Mutterunternehmen anwendbare europäische Standards soweit wie möglich auch auf alle Tochterunternehmen angewendet werden. Hierdurch soll das Geldwäscherisiko für die gesamte Gruppe in Folge einer bewussten Einbeziehung von Standorten in Drittländer mit geringeren Standards reduziert werden.

Soweit diese Standards unter Berücksichtigung der im betreffenden Drittland anwendbaren Regelungen nicht erfüllt werden können, müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die resultierenden Risiken entsprechend zu mitigieren. Grundlage ist ein länderspezifische Analyse des jeweiligen Drittlandes und der Risiken zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Die RTS sehen unter anderen eine Informationspflicht des Verpflichteten gegenüber der zuständigen Heimatlandaufsicht vor oder auch das Erfordernis von den Kunden in den Drittländern eine Einwilligung zur entsprechenden Datenverarbeitung in Übereinstimmung mit den gruppenweiten Standards einzuholen.

Die Konsultation der Europäischen Aufsichtsbehörden hat mit der Veröffentlichung des Entwurfs am 31. Mai 2017 begonnen und läuft bis zum 11. Juli 2017. Am 23. Juni 2017 ist eine öffentliche Anhörung bei der EBA in London geplant.

https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/anti-money-laundering-and-e-money/rts-on-the-implementation-of-group-wide-aml/cft-policies-in-third-countries

Innerhalb der Frist können Sie Ihre Stellungnahme zum Entwurf der RTS abgeben: Link für die Stellungnahme

  • Delegierte Verordnung – Drittländer mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen

Am 17. Mai 2017 scheiterte die Europäische Kommission erneut am Europäischen Parlament mit dem (zweiten) Versuch, die „Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen“ anzupassen. Die Europäische Kommission wollte die Verordnung dahin ändern, dass Guyana gestrichen wird und Äthiopien aufgenommen wird (Entwurf der Änderung zur Delegierte Verordnung). Das Europäische Parlament fordert von der Europäischen Kommission weiterhin, einen eigenständigen Evaluierungsprozess für die EU-Liste der risikoreichen Drittländer einzuführen. Dabei soll keine Abhängigkeit von externen Informationsquellen entstehen. Die Europäische Kommission hat bereits mit ihrer ersten Vorordnung die Liste der Financial Action Task Force (FATF) eins zu eins abgebildet. Die letzten beiden Vorlagen zielten jeweils darauf ab, die EU-Liste an die aktuelle Liste der FATF anzupassen.

Es bleibt abzuwarten wie die Europäische Kommission künftig vorgehen wird.