Am 20. Mai 2019 hat das federführende Bundesministerium der Finanzen den bereits zum Jahresanfang angekündigten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten Geldwäscherichtlinie (Referentenentwurf – GwG-Neu) zur Konsultation an die Interessensverbände und auch an unsere Kanzlei übermittelt.
Diesem Newsletter ist der Referentenentwurf ebenso beigefügt, wie eine vollständige Änderungsfassung des aktuellen Geldwäschegesetzes unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen. Die jeweils vorgesehene Gesetzesbegründung ist der geplanten Gesetzesänderung direkt gegenübergestellt, um Ihnen die Befassung mit den Änderungen zu erleichtern.
Der Referentenentwurf soll die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Verhinderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (Änderungsrichtlinie) in nationales Recht umsetzen.
Das geänderte Geldwäschegesetz soll am 1. Januar 2020 zu Anwendung kommen.
Der Gesetzentwurf soll zwar in der Kabinettssitzung am 19. Juni 2019 beschlossen werden und könnte dann noch in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause von Bundestag und Bundesrat eingebracht werden, eine inhaltliche Auseinandersetzung wird jedoch erst im September zu erwarten sein. Angesichts des ambitionierten Zeitplans war die Konsultationsfrist sehr kurz.
Unter Berücksichtigung des Referentenentwurfs sowie der von uns erarbeiteten und an das Bundesministerium übermittelten zwei Stellungnahmen haben wir die folgenden zentralen Regelungsaspekte für Sie zusammengefasst
1. Neue Verpflichtete
Die Änderungsrichtlinie sieht die Einführung von neuen Verpflichteten vor. Auf der einen Seite werden zwei bestehende Gruppen von Verpflichteten (Abschlussprüfer, externen Buchprüfung und Steuerberater; Immobilienmakler in Bezug auf Mietverträge) hinsichtlich der erbrachten Dienstleistungen erweitert. Auf der anderen Seite werden vier vollständig neue Verpflichtete aufgenommen
2. Begriffe
Der Referentenentwurf sieht die weiterer Justierung bestehender Begriffe ebenso vor, wie die Einführung neuer Begriffe. Einzig der von allen Geldwäschebeauftragten und von allen Mitarbeitern des Vertriebs diskutierte und problematisierte Begriff der „auftretenden Person“ wird weiterhin unbestimmt gelassen. Aber auch der Versuch den Begriff des „Finanzunternehmens“ nunmehr eigenständig im Geldwäschegesetz zu regeln, dürfte einige neue Probleme mit sich bringen. Für alle von Ihnen, die in den Strukturen eines Konzerns tätig sind, wird die Begriffsbestimmung des „Mutterunternehmens“ eine neue Relevanz erlangen.
3. Identifizierung unter Einbeziehung des Transparenzregisters
Die bisherigen Erfahrungen mit dem Transparenzregister kann man wohl als „ausbaufähig“ beurteilen. Allerdings ist zu bezweifeln, dass der im Referentenentwurf angelegte Dreiklang den bestehenden Eindruck verbessern wird. Künftig soll im Rahmen der Identifizierung gemäß § 11 Absatz 5 GwG-Neu das Folgender erfüllt werden:
a) Vorlage und Dokumentation eines „Nachweises“, dass die zu identifizierende juristische Person, Personengesellschaft oder Rechtsgestaltung sich ordnungsgemäß im Transparenzregister registriert hat. Besteht keine Registrierungspflicht, etwa weil bereits alle relevanten Daten aus dem Handelsregister abzuleiten sind, kann auch kein Nachweis erbracht werden.
b) Hier greift die zweite Maßnahme, die Pflicht zur Einholung eines Auszuges aus dem Transparenzregister. Die Kosten dafür landen beim Verpflichteten.
c) Werden vom Verpflichteten Abweichungen zwischen den Angaben im Transparenzregister und den Angaben des Vertragspartners zum wirtschaftlich Berechtigten festgestellt, dann sollen diese Abweichungen über eine Website an das Transparenzregister gemeldet werden (§ 23a GwG-Neu)
4. Verstärkte Sorgfaltspflichten
Seit der Umsetzung des risikobasierten Ansatzes vor mehr als zehn Jahren, liegt es zunächst in den Händen der Verpflichteten, welche internen Sicherungsmaßnahmen sie insbesondere in Bezug auf solche Vertragspartner anwenden, von denen ein erhöhtes Risiko ausgeht. Sofern Sie Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern unterhalten, auf die Sie verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, sollten Sie das bestehende Portfolio angesichts der neuen detaillierten Regelungen des § 15 GwG-Neu auf den Prüfstand stellen.
5. Einsatz von Dritten im Sinne von § 17 GwG
Die Einbeziehung von Dritten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten wird ebenfalls in ein enges Korsett geschnürt. Zum einen dürfen nur noch Dritte, die ihrerseits selbst Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind, einen sogenannten „Erstidentifizierungsdatensatz“ an einen anderen Verpflichteten weitergeben. Das heißt, wurde ein Vertragspartner A in der Vergangenheit von einem Verpflichteten identifiziert, dann darf dieser Verpflichtete den bei ihm vorhandenen Identifizierungsdatensatz nutzen und den Vertragspartner A an einen anderen Verpflichteten vermitteln. Allerdings werden die Anforderungen an einen solchen Identifizierungsdatensatz angehoben. Da fühlt man sich erinnert an den Versuch des vorangegangenen Referentenentwurf.
Demgegenüber dürfen die spezialisierten Identifizierungsdiensteanbieter und Anbieter von Videoidentifizierungen, keine „Zweit-Verwertung“ eines Identifizierungsdatensatzes mehr vornehmen.
6. Verschärfung der Ordnungswidrigkeiten – „leichtfertig“ vs. „fahrlässig“
Am besten Sie beurteilen für sich selbst, ob „Zur Ermöglichung einer effizienten Aufsicht und zur wirksamen Sanktionierung von Verstößen“ die Unterscheidung zwischen „Leichtfertigkeit“ und „Fahrlässigkeit“ aufgegeben werden muss.
Dieser Vorstoß sorgt bereits jetzt für ein „Erdbeben“ bei den Geldwäschebeauftragten.
Die Stellungnahme unserer Kanzlei zum Referentenentwurf ist diesem Newsletter als Anlage beigefügt.