Newsletter 05/2018 – bevorstehende Änderung Geldwäschegesetz / FIU Änderung des Handbuch goAML Web Portal
1. Geldwäschegesetz (GwG)
Am 30.05.2018 haben der Präsident des Europäischen Parlaments und der Präsident des Rates der Europäischen Union, die Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU unterzeichnet.
- die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union steht derzeit noch aus
- die nationale Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2015/849 muss innerhalb von 18 Monaten nach Veröffentlichung der 5. Geldwäscherichtlinie erfolgen, was eine erneute Anpassung des Geldwäschegesetzes bedeutet
unter anderem ist Regelungsgehalt:
- die europaweite Einführung von nationalen Registern für Informationen über alle Inhaber von Zahlungskonten und Schließfächern sowie von Bevollmächtigten und wirtschaftlich Berechtigten (in Deutschland besteht ein derartiges Register seit vielen Jahren)
- die Privatsphäre und der Schutz personenbezogener Daten sind zu wahren und in diesen Registern nicht mehr Daten aufzubewahren, als für die Ermittlungen zur Geldwäschebekämpfung erforderlich
- Erweiterung des Kreises/ der erfassten Tätigkeitsbereiche der Verpflichteten betreffend:
- 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG – Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte – wird erweitert auf jede andere Person, die geschäftlich/ gewerblich materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung in Steuerangelegenheiten leistet
- 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG – Immobilienmakler und deren Tätigkeit bei der Vermietung von Immobilien, deren monatliche Miete EUR 10.000 oder mehr beträgt
- 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG – Klarstellung, in Bezug auf Güterhändler, die mit Kunstwerken handeln bzw. solche lagern oder als Vermittler tätig werden
- neu: Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen
- neu: Anbieter von elektronischen Geldbörsen
- Senkung des europäischen Schwellenwertes für anonyme Zahlungsinstrumente (sogenannte Prepaid-Cards) von EUR 250 auf künftig maximal EUR 150; (in Deutschland besteht bereits eine Begrenzung auf EUR 100)
- Erweiterung der allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 3 Satz 3 GwG) – Zeitpunkte deren Erfüllung
- Erweiterung der verstärkten Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG)
- erweiterte Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister
2. FIU – Änderung des „Handbuch goAML Web Portal“:
Registrierungsprozess – beizufügende Unterlagen zur Verifizierung
FIU schreibt nicht mehr zwingend die Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses vor
natürliche Personen
haben jetzt im elektronischen Registrierungsverfahren zu goAML die Wahl:
- wie bisher eine Kopie des Personalausweis bzw. Reisepasses beizufügen
oder (der äußerst umständliche und gegen Manipulation dennoch nicht abgesicherte Weg)
- Verwendung des Registrierungsantrages, abrufbar im Internet unter:
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do > Formulare A – Z > F > Financial Intelligence Unit > Antrag auf Registrierung für das IT-Verfahren goAML / Anlage zum Antrag auf Registrierung für das IT-Verfahren goAML – Beauftragung – FIU –
der Registrierungsantrag ist auszufüllen, die Unterschrift auf eigene Kosten durch eine zuständige Bundes-/ Landes- oder Kommunalbehörde beglaubigen zu lassen, anschließend muss das Dokument als PDF eingescannt werden und anstelle einer Ausweiskopie dem elektronischen Registrierungsverfahren zu goAML als separater Dateianhang beigefügt werden
juristische Personen bzw. Personengesellschaften
das zur Vertretung berechtigte Organ (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) bestätigt in einem Schriftstück gegenüber der FIU die Identität der zu registrierenden hauptverantwortlichen Person
Weitere Einzelheiten hat die FIU veröffentlicht unter: http://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/FIU/Fachliche-Informationen/Registrierung/registrierung_node.html
neu – Vorgang bei abgewiesenen Verdachtsmeldungen
- im „Handbuch goAML Web Portal“ wurde ein neues Kapitel 8 eingefügt
Umgang und weitere Pflichten des Verpflichteten bei von der FIU abgelehnten Verdachtsmeldungen
Erweiterung der Berechtigungen Benutzerrollen goAML Web
die Liste der Zusammenstellung der den verschiedenen Benutzern von goAML zugewiesenen Funktionen und deren einzelnen Berechtigungen wurde erweitert
neu eingeführt sind:
- Geldwäschebeauftragter ohne Admin
- nur Admin
- Berechtigung „Re user eingeschränkte Sicht“